Charter (Download as PDF)

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§ 1 

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Baseball Club Main-Taunus Redwings Hofheim/Kriftel e.V. 1994. Er hat seinen Sitz in Hofheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck

 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Baseballsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Für Schäden irgendwelcher Art, die Mitgliedern bei sportlicher Betätigung und Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten aus welchem Anlaß auch immer, haftet der Verein nur im Rahmen bestehender Versicherungen.


§ 3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Erreichen des 16. Lebensjahres. Für Mitglieder unter 16 Jahren ist ein Elternteil stimmberechtigt.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließendem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschrieben Brief mitzuteilen.



§ 6

Mitgliedsbeiträge

 Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird ermächtigt, neben einer Beitrags- auch eine Gebührenordnung zu erlassen.


Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

¨      der Vorstand

¨      die Mitgliederversammlung

 
§ 8

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 150 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a)   dem Vorstand,

b)   dem Schriftführer,

c)   dem Sportwart,

d)   dem Jugendwart,

e)  dem Pressesprecher


§ 9

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

¨ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
¨ Einberufung der Mitgliederversammlung,
¨ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
¨ Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
¨ Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern


§ 10

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

 § 11

Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.


§ 12

Mitgliederversammlungen

 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die einzige Ausnahme hierzu regelt §4.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2.    Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,

3.    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehremmitgliedern,

4.   weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mir einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

¨      Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätesten eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

¨   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

¨      Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

¨   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13

Protokollierung


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 14

Rechnungsprüfer


Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kriftel a.Ts., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere des Sports zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechnungsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechnungsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei den, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 29. März 2006 in Kriftel a. Ts. von der Mitgliederversammlung beschlossen.