Charter (unfortunately only in german, but if questions arise, please feel free to ask)
(als
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§
1
Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen Baseball Club Main-Taunus Redwings Hofheim/Kriftel
e.V. 1994. Er hat seinen Sitz in Hofheim und ist in das Vereinsregister
eingetragen. Zweck
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Baseballsports und der damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht.
Für
Schäden irgendwelcher Art, die Mitgliedern bei sportlicher Betätigung
und Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten aus welchem
Anlaß auch immer, haftet der Verein nur im Rahmen bestehender Versicherungen.
Mittelverwendung
§
3
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder
können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt
sind Mitglieder erst ab Erreichen des 16. Lebensjahres. Für Mitglieder
unter 16 Jahren ist ein Elternteil stimmberechtigt.
Über
einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§
5
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum
Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten zulässig.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise
verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den
Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließendem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht,
oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter
den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet
gilt. Das Mitglied kann zudem auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
in Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschrieben
Brief mitzuteilen.
Mitgliedsbeiträge
§
6
Die
Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft
mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird ermächtigt,
neben einer Beitrags- auch eine Gebührenordnung zu erlassen.
Organe
des Vereins
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§
7
Vereinsorgane sind
¨ der Vorstand
¨ die Mitgliederversammlung
Der
Vorstand
§
8
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 150 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem Schriftführer,
c) dem Sportwart,
d) dem Jugendwart,
e)
dem
Pressesprecher
§
9
Aufgaben
und Zuständigkeit des Vorstandes
¨ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
¨ Einberufung der Mitgliederversammlung,
¨ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
¨ Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
¨ Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
Wahl
des Vorstandes
§
10
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des
Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im
Vorstand.
§
11
Vorstandssitzungen
Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten
einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
Mitgliederversammlungen
§
12
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied
- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf
andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die einzige Ausnahme hierzu
regelt §4.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehremmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mir einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
¨ Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätesten eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
¨ Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
¨ Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
¨ Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§
13
Protokollierung
Rechnungsprüfer
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer)
zu unterzeichnen ist.
§
14
Die
von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen
die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten.
§
15
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kriftel a.Ts., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere des Sports zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechnungsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechnungsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei den, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 29. März 2006 in Kriftel a. Ts. von der Mitgliederversammlung beschlossen.